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Brandsicherheitsdienst

 

Hessische Versammlungsstättenrichtlinie - H-VStättR

 

§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten 

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

 

§ 35

Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten.

 

§ 17 HBKG - Brandsicherheitsdienst

(1) Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden.

(2) Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr. In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr übernimmt diese den Brandsicherheitsdienst und deren Leitung bestimmt dessen Art und Umfang. Feuerwehren, die über eine amtliche Anerkennung verfügen, können im Einzelfall zugelassen werden.

(3) Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach örtlichen Gebührenordnungen erhoben.

 

Veranstaltungen, die die Anwesenheit des Brandsicherheitsdiensts erfordern, melden wir dem Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dieses nimmt dann direkt mit dem Veranstalter Kontakt auf.

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